Statuten
Grüne Seeland
I. Name und Sitz
Art. 1: Unter dem Namen Grüne Seeland besteht ein Verein nach Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Detligen
II. Selbstverständnis
Art. 2: Die Grüne Seeland ist eine politische Partei.Sie kann Amts- oder Ortsgruppen bilden. Sie bekennt sich zu solidarischem und demokratischem Handeln. Sie achtet die Ansprüche und Rechte kommender Generationen.
Sie setzt sich insbesondere ein für
– die Erhaltung der Lebensräume für Menschen, Tier und Pflanzen
– eine haushälterische Nutzung des Bodens und der Rohstoffe
– die Verminderung von Abfällen und Schadstoffen
– den sparsamen Umgang mit allen Energien und der Förderung alternativer
Technologien
– die Förderung von Gerechtigkeit und Frieden
– die Förderung eines gerechten Handels mit benachteiligten Regionen,
Menschen und Randgruppen
– die Förderung der Chancengleichheit von Mann und Frau
– einen menschlichen Umgang mit den Fremden bei uns
– wohnliche und umweltfreundliche Siedlungs- und Verkehrsstrukturen
– die Förderung des öffentlichen Verkehrs
– den Orts- und Landschaftsschutz
– eine naturnahe Landwirtschaft mit artgerechter Tierhaltung
III. Zweck
Art. 3. Die Grüne Seeland beteiligt sich an der politischen Willens- und Meinungsbildung im Berner Seeland, auf Gemeinde-, Amts-, Kantons- und auf Bundesebene. Sie unterstützt die Gemeinde und Ortsgruppen in ihrer Arbeit.
IV Tätigkeit
Art. 4 Die Grüne Seeland
a)beteiligt sich an Wahlen, dabei kann sie auch unabhängige Kandidaten und Kandidatinnen und in der Sache gleichgesinnte Organisationen unterstützen.
b)verfasst Stellungnahmen zu Abstimmungsvorlagen
c)schöpft ihre politischen Rechte aus (Einsprachen Beschwerden, Initiativen)
d)kann mit andern Organisationen und Partein zusammenarbeiten.
V. Mitglieder Sympathisanten und Sympathisantinnen
Art. 5.1 Die Grüne Seeland kennen Mitglieder und Sympathisanten und
Sympathisantinnen
Art. 5.2 Mitglied der Grünen Seeland kann werden, wer die Inhalte der vorliegenden Statuten unterstützt. Sie sind zugleich Mitglied der Grünen Kanton Bern und der Grünen Partei der Schweiz.
Art. 5.3 Sympathisanten und Sympathisantinnen der Grünen Seeland unterstützen diese ideell oder finanziell ohne weitere Verpflichtungen.
Art. 5.4 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Art. 5.5 Alle Mitglieder sind verpflichtet Mitgliederbeiträge zu bezahlen.
Art. 5.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Art. 5.7 Ein Ausschluss ist nur möglich bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 5.8. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche am Vereinsvermögen.
VI. Organisation
Art. 6.1 Die Organe der Grünen Seeland sind
a)Mitgliederversammlung
b)Amts- und Ortsgruppen
c)Vorstand
d)Revisoren
Wahlen finden grundsätzlich für zwei Jahre statt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 6.2 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (MV). Sie findet ordentlicherweise in der ersten Jahreshälfte statt. Weitere MV finden statt, wenn der Vorstand dies beschliesst, oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt.
Zur MV lädt der Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich ein. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der MV die Aufnahme zusätzlicher Traktanden verlangen. In diesem Fall wird die bereinigte Traktandenliste spätestens 5 Tage vor der MV versandt.
Art. 6.3. Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung
Der MV obliegen:
a)die Wahl des Präsidiums, der weitern Mitglieder des
Vorstands sowie der Revisoren
b)die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung,
sowie Entlastung von Vorstand und Revisoren
c)Statutenänderungen
d)die Festsetzung der Mitgliederbeiträge des kommenden und
Mandatssteuern
e)Beschlüsse über wichtige politische Aktivitäten
f)der Ausschluss von Mitgliedern
g)die Auflösung des Vereins
h)Wahl der kantonalen Delegierten
Art. 6.4 Für Statutenänderungen oder die Vereinsauflösung sind 2/3
der anwesenden Stimmen notwendig
Art. 6.5 Amts- und Ortsgruppen
Amts- und Ortsgruppen organisieren sich innerhalb des
Vereinszwecks für ihren Ort oder ihr Amt selber.
Art. 6.6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Er konstituiert
sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Art.6.7 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der MV oder einem andern Organ übertragen sind. Insbesondere steht ihm die Geschäftsführung und die Vertretung der Grünen Seeland zu.
Die Vorstandsmitglieder führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.
Art. 6.8 Die Revisoren
Die MV wählt zwei Revisoren. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
VII. Finanzen
Art.7 Die finanziellen Mittel der Grünen Seeland setzen sich zu
sammen aus:
a)Mitglieder und Gönnerbeiträgen
b)aus Mandatssteuern von Mandaten, die dank der Partei
erworben wurden
c)aus Spenden und andern Einkünften
VIII. Haftung
Art. 8 Für Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das
Parteivermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in
jedem Fall ausgeschlossen.
IX. Auflösung
Art. 9 Löst sich der Verein auf, geht das Vereinsvermögen an eine von
der MV bestimmte Organisation.
X. Schlussbestimmung
Art. 10. Diese Statuten mit ihren Änderungen sind an der MV vom
6.5.2009 genehmigt worden.
Die Präsidentin Die Sekretärin